Keine Mangelrechte vor Abnahme
Schon vor Fertigstellung und erst Recht vor der Abnahme treten häufig Mängel auf, bei denen sich der Auftraggeber fragt, ob diese - nach Fristsetzung - auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt werden können.
In dem oben genannten Urteil hat der BGH entschieden, dass der Auftraggeber vor der Abnahme grundsätzlich keine Mangelrechte hat. Erst wenn der Fertigstellungstermin abgelaufen ist, kann der Auftraggeber Frist zur Fertigstellung setzen, und nach Fristablauf z.B. Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Dies beinhaltet dann auch die Mangelbeseitigungskosten.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass vor Ablauf des Fertigstellungstermins eine Ersatzvornahme, d. h. die Mangelbeseitigung durch Drittunternehmen, kritisch ist.