Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.09.2021 - I-24 U 294/20
Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht werden. Es scheidet auch eine analoge Anwendung aus, weil es an der Grenzüberschreitung fehle, denn es bestehe Identität zwischen dem Grundstückseigentum, von dem die Störung ausgeht, und dem Grundstückseigentum, das beeinträchtigt ist. Dies könne einem grenzüberschreitenden Eingriff i.S.d. § 906 Abs. 2 BGB nicht gleichgesetzt werden.