Urteile

EuGH, Urteil vom 18.01.2022 - Rs. C - 261/20

Bei Altverträgen zwischen Privaten gilt noch der Mindestsatz

Im Urteil vom 14.07.2017 - Rs. C - 377/17 hat der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchsts- ätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. In der Neufassung der HOAI 2021 sind die Mindest- und Höchstsätze deswegen abge- schafft worden, sodass die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der Vergütung seither frei sind. Für zuvor abgeschlossene Architekten- und Ingenieurverträge, sogenannte Altverträge, hat der EuGH mit Urteil vom 18.01.2022 für einen Vertrag zwischen zwei Privatleuten entschieden, dass die Dienst- leistungsrichtlinie in deren Verhältnis keine unmittelbare Wirkung hat, dass also der Mindestsatz bei Altverträgen vor 2021 weiterhin Anwendung findet.

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