Fiktive Schadensberechnung
Bisher konnte der Bauherr auch dann, wenn der jeweilige Mangel nicht beseitigt werden sollte, die (vollen) Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangen.
Nach der genannten Entscheidung ist dies nun nicht mehr der Fall. Der Bauherr kann, wenn der Mangel nicht beseitigt werden soll, nur noch den Minderwert geltend machen.
Der Kaufrechtssenat des BGH ist anderer Auffassung. Sofern es also um einen Kauf - hier einer gebrauchten Immobilie - geht, ist es nach dem Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19 zulässig, dass der Verkäufer (wie bisher) seinen Schaden nach den voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht auf- gewendeten („fiktiven“) Mangelbeseitigungskosten (netto) berechnet.