Urteil des BGH vom 20.01.2021 - XII ZR 40/20
Die bereits zum Wohnraummietrecht entwickelten Grundsätze über die formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung gelten grundsätzlich auch für das Gewerbemietrecht. Eine Nebenkostenabrechnung genüge in formeller Hinsicht, dass sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte. Soweit keine speziellen Abreden getroffen sind, seien in die Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Dass in der Nebenkostenabrechnung nicht erläutert worden sei, wie die zugrunde gelegten Flächen berechnet worden seien, begründe keinen formellen Mangel. Ob die Flächen- angaben zuträfen, berühre nicht die Wirksamkeit der Abrechnung, sondern allein die Richtigkeit der Abrechnung, zumindest dann, wenn davon nur einzelne Kostenpositionen betroffen seien.