Urteil des BGH vom 11.06.2021 - V ZR 41/19
Ein Wohnungseigentümer kann sich auch nach der WEG-Reform 2020 weiterhin selbst gegen Störungen des Sondereigentums wehren, auch wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum davon betroffen ist. Dies bezieht sich laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2021 aber nur auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Einen Schadenersatzanspruch könne nur die Gemeinschaft der Eigentümer verlangen. Einem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt es für die Zahlungsansprüche an der Prozessführungsbefugnis, weil das Recht, von der Störungsbeseitigung abzusehen und stattdessen Schadensersatz zu verlangen, sowohl nach § 9 a Abs. 2 WEG als auch in Anwendung von § 10 Abs. 6 WEG Satz 3 HS 1 a.F. nur durch den Verband ausgeübt werden könne. Daneben könne ein Eigentümer nur unter der Voraussetzung von § 14 Abs. 3 WEG Ausgleich in Geld verlangen.