Urteil des BGH vom 18.12.2020 - V ZR 193/19
In einer vermieteten Sondereigentumseinheit kommt es zu einem allein vom Mieter verursachten Wasserschaden, der eine weitere Sondereigentumseinheit beschädigt.
Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Eigentümer der Sondereigentumseinheit kommt in Betracht, wenn die rechtswidrige Beeinträchtigung vom Sonder- oder Teileigentum eines anderen Wohnungsei- gentümers ausgeht. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird.
Der BGH hat nun entschieden, dass der Wohnungseigentümer nur haftet, wenn dieser als Störer anzusehen ist. Die Störereigenschaft folgt nicht aus dem Eigentum, von dem die Störung ausgeht. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen. Entscheidend ist hierfür u.a. die Veranlassung, die Gefahrbeherrschung oder die Vorteilsziehung. Wenn der Schaden allein durch die fehlende Beheizung der Räumlichkeiten durch den Mieter zurück- zuführen ist, wäre der Eigentümer der Einheit weder als mittelbarer Handlungsstörer noch als Zustandsstörer verantwortlich. Wenn das Bauteil, von dem der Schaden ausgegangen ist, hingegen nicht ordnungsgemäß beschaffen war und zumindest mitursächlich für den Schadenseintritt war, kann der Schaden auch dem Eigentümer zuzurechnen sein.