Urteil des BGH vom 21.11.2018 - I ZR 10/18
Weist der Verkäufermakler einen Kaufinteressenten nach und kommt der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, entsteht kein Provisionsanspruch gegen den Verkäufer, auch wenn zwischen dem Erwerber und dem nachgewiesenen Kaufinteressenten eine fest, auf Dauer angelegte gesellschaftliche Bindung besteht.