Urteil des BGH vom 12.07.2017 - I ZR 152/17
Einen Makler trifft ohne eine entsprechende Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären. Abweichendes kann nur gelten, wenn sich der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert. Insoweit muss der Makler seinen Kunden grundsätzlich nicht darauf hinweisen, dass er einen durch die Veräußerung seines Anwesens erzielten Gewinn nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat, wenn dieser das Anwesen innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung erworben hat. Er muss nur dann auf die steuerrechtlichen Folgen hinweisen, wenn er wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewusst ist. Eine besondere Pflicht des Maklers, den Sachverhalt durch eine gezielte Befragung aufzuklären, besteht regelmäßig nicht.