Urteile

Vergleichsangebote für die Verwalterwahl

Urteil des BGH vom 24.01.2020 - V ZR 110/19

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern die Vergleichsangebote nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Es müssen vor der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters Alternativangebote eingeholt werden, damit die Eigentümer ihre Entscheidung auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage fällen können.

Der BGH hat entschieden, dass es nicht ausreicht, den Inhalt der Alternativangebote erst in der Eigentümerversammlung bekanntzugeben. Bei der Neubestellung ist es geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten der Angebote wie Laufzeit und Vergütung innerhalb der zweiwöchigen Einladungsfrist zukommen zu lassen. Eine Vorabinformation ermöglicht den Eigentümern Erkundigungen über die Bewerber einzuholen. Die Angebotskonditionen müssen die Eigentümer kennen, um die einzelnen Angebote beurteilen und vergleichen zu können. Werden die Eigentümer über die Alternativangebote nicht spätestens zwei Wochen vor der Versammlung informiert, entspricht die Verwalterbestellung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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