Urteil des BGH vom 25.09.2020 – V ZR 288/19
Auch in einer Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, kann der Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat, von dem anderen nicht unmittelbar (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Beitragsschuld haften und einer von ihnen die Forderung aus eigenen Mitteln erfüllt.
Auch in der Zweiergemeinschaft unterliegen die Ausübung der Eigentümerbefugnisse den üblichen Verwaltungsregeln. Wird ein Beschluss nicht gefasst, ist die Beschlussersetzungsklage die richtige Klageart; dass eine Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist.