Urteile

WEG-Reform: Kein Verlust der Prozessführungsbefugnis

Urteil des BGH vom 07.05.2021 - V ZR 299/19

Nach dem bis zum 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentümergesetz stand dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zu, Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer im eigenen Namen geltend zu machen. Durch die Neuschaffung des § 9 a Abs. 2 WEG ste- hen derartige Ansprüche nunmehr ausschließlich dem Verband der Wohnungseigentümer zu. Dies führt dazu, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis fehlt. Eine Über- gangsregelung für vor dem 01.12.2020 anhängige Verfahren ist nicht vorhanden, so dass die Auswir- kungen auf laufende Verfahren streitig war.

Nun hat der BGH klargestellt, dass eine Regelungslücke besteht und die Prozessführungsbefugnis zumindest solange fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9 b WEG vertretungsberechtigten Organs (z.B. Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht worden ist.

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