Sondergebiet „Inklusives Quartier“
Städte und Gemeinden haben betreffend den Inhalt eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Ge- biets kein „Festsetzungserfindungsrecht“. Sie müssen sich also an den „Baukasten“ halten, den die Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den Inhalt der Baugebiete festsetzt („Typenzwang“). Eine Ausnahme gilt für die sogenannten Sondergebiete (§ 11 BauNVO). Diese können festgesetzt werden, wenn ein Festsetzungsinhalt gewollt ist, der sich keinem der sonst in der BauNVO geregelten Gebiets- typen zuordnen lässt.
Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2021 - 3 S 2972/18 können in diesem Sinne Städte und Gemeinden in einem Bebauungsplan ein Sondergebiet „Inklusives Quartier“ festset- zen, welches dem inklusiven Wohnen, d. h. dem Zusammenwohnen von Menschen mit und ohne Be- hinderung dient. Zulässig sind die diesem Zweck dienenden Wohngebäude, nicht störende Handels- und Gewerbebetriebe, Werkstätten u.a.